Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte ab 2020

Auszug aus der Ausführungsverordnung zum BauGB (BauBG-AV)

§ 17 - Bodenrichtwerte
(1) Die Bodenrichtwerte werden landesweit zentral in einem digitalen Bodenrichtwertinformationssystem geführt.

(2) Der Gutachterausschuss ermittelt zum Ende jedes ungeraden Kalenderjahres die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches. Er stellt die Bodenrichtwerte spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 der Zentralen Geschäftsstelle zur Fortführung des Bodenrichtwertinformationssystems bereit.

(3) Die Bodenrichtwerte, die wertbeeinflussenden Merkmale der Bodenrichtwertgrundstücke und die Bodenrichtwertzonen werden von der Zentralen Geschäftsstelle auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters in Form einer digitalen Bodenrichtwertkarte über öffentlich zugängige Netze veröffentlicht. Dabei kann die Präsentation der Bodenrichtwertkarte in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Die automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte ist kostenlos.

HINWEIS: Bodenrichtwerte werden im Internet unter www.boris.hessen.de veröffentlicht.