Bauleitplanung der Gemeinde Münchhausen


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münchhausen hat in ihrer Sitzung am 08.09.2026 den Bebauungsplan „Auf dem Kautz, 1. Änderung“ am südlichen Siedlungsrand der Ortslage Simtshausen nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Münchhausen tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan „Auf dem Kautz, 1. Änderung“ in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (§ 10a BauGB) über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Münchhausen, Marburger Straße 82, 35117 Münchhausen, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden

Montag                                   von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Dienstag                                 von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Mittwoch                                 von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag                             von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Freitag                                    von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

 

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Münchhausen geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Münchhausen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Bebauungsplan „Auf dem Kautz, 1. Änderung“
(Planteil, genordet, unmaßstäblich)

 


Münchhausen, den 21.10.2026

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münchhausen

Holger Siemon, Bürgermeister