Umverlegung des Gewässers „Lampertsgraben“ in der Gemeinde Münchhausen, Ortsteil Münchhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf;Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 UVPG


Der Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiet B236 / B252“ hat in der Gemeinde Münchhausen die Verlegung des Gewässers „Lampertsgraben“ beantragt. Es handelt sich hierbei um ein Plangenehmigungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), welches bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf geführt wird.

Das Gewässer „Lampertsgraben“ ist ein linker Zufluss zum Gewässer „Wollmar“ und verläuft nordwestlich der Ortslage von Münchhausen durch das derzeit in Ausweisung befindliche „Interkommunale Gewerbegebiet B236 / B252“. Der Standort des Areals befindet sich unmittelbar an dem seitens Hessen Mobil neu errichteten Bundesstraßenkreuz B236/B252. Die Verlegung des Gewässers ist notwendig, um einerseits die Entwicklung und Nutzung des Gewerbegebietes zuzulassen und andererseits dem Gewässer eine möglichst ungestörte und naturnahe Entwicklung randlich des Gewerbegebietes zu ermöglichen. Es wird im neu ausgewiesenen Bebauungsplan am Rande des Gewerbegebietes entlanggeführt und ein Grabenprofil mit beidseitigen 10 m breiten Gewässerrandstreifen erhalten. Ca. 70 m nach Eintreten des vorhandenen Gewässers in das Entwurfsgebiet des Gewerbegebietes wird das Gewässer durch einen Feldspeicher geführt. Im weiteren Verlauf wird das Gewässer durch eine leicht mäandrierende Laufentwicklung mit wechselndem Längsgefälle und Orientierung am vorhandenen Gelände am Rande des neuen Gewerbegebietes geführt. Die derzeitig vorhandenen und in großen Teilen verlandete Verrohrungen (DN 400 und DN500) werden aufgenommen und zurückgebaut. Im neu verlegten Bereich sind keine Verrohrungen vorgesehen, wodurch eine Verbesserung der Durchgängigkeit zu erwarten ist. Zur Beschattung des Baches sind geeignete Anpflanzungen vorgesehen. Das gewonnene Bodenmaterial durch die Verlegungsarbeiten wird genutzt, um den Geländeverlauf im Bereich des Gewässerrandstreifens zu erhöhen und damit eine größere Sicherheit der Unterlieger u.a. gegen Einflüsse aus Starkregenereignissen zu schaffen. Die beschriebenen Maßnahmen dienen der Wiederherstellung der Durchgängigkeit und naturnahen Entwicklung des Gewässers. Nach Umsetzung der Maßnahmen werden somit hochwertige Biotopstrukturen wie naturnahe Bach- und Uferabschnitte entstehen. Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu einer strukturellen und ökologischen Aufwertung des Gewässerabschnitts. Dies führt zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung.
Auswirkungen auf die Erholungseignung des Standortes, der Gewässer und des zugehörigen Ufersaums sowie die Pflanzen und Tiere sind nur temporär während der Bauphase zu erwarten.

Für dieses Vorhaben war nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S .94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Bei der o. g. Maßnahme ist dies nur dann der Fall, wenn die standortbezogene  Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien haben kann.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass keine derartigen örtlichen Gegebenheiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Untere Wasserbehörde des Landkreise Marburg-Biedenkopf
Gez. K. Hoffmann, 16.02.2024